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myfinance

Erklärung zur Barrierefreiheit

Warum freiwillig

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG); erfasst ist dabei die Erbringung auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (§ 2 Nummer 26 BFSG). myfinance richtet sich an Unternehmen; Verbraucherverträge werden derzeit nicht geschlossen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung besteht für diese Anwendung deshalb nach unserer Prüfung derzeit nicht. Sollte sich das Angebot ändern, wird diese Erklärung neu bewertet.

Die Dienstleistung

myfinance ist eine Anwendung zur kaufmännischen Verwaltung im Browser: Stammdaten pflegen, Rechnungen und Gutschriften erstellen, sie als PDF und als E-Rechnung ausgeben und ablegen. Die Nutzung erfolgt über eine Webseite nach Anmeldung; eine eigene App ist nicht erforderlich.

Geltungsbereich

Diese Erklärung gilt für:

Nicht erfasst sind:

Maßstab und Stand der Vereinbarkeit

Maßstab ist WCAG 2.1 Stufe AA, wie sie auch die Norm EN 301 549 zugrunde legt.

Die Anwendung ist mit diesem Maßstab nach unserer Prüfung weitgehend vereinbar. Wir schreiben ausdrücklich nicht „erfüllt": Automatisierte Prüfungen finden strukturelle Verstöße und Kontrastfehler, nicht jede Barriere.

Wie die Anwendung bedient wird

Was für die Nutzung mit Hilfsmitteln wichtig ist:

Wie wir prüfen

Automatisch, bei jedem Prüflauf. Schlägt eine Prüfung an, wird nicht ausgeliefert:

Von Hand, stichprobenhaft:

Bekannte Einschränkungen

Barriere melden

Ist Ihnen etwas aufgefallen, das Sie an der Nutzung hindert, schreiben Sie uns. Wir antworten in der Regel binnen 14 Tagen und nennen, was wir tun und wann.

info@datenmatrix-systemhaus.de

Wenn unsere Antwort Sie nicht zufriedenstellt

Melden Sie sich bitte zuerst noch einmal bei uns — das meiste klärt sich so.

Kommen wir dennoch nicht weiter: Den Weg über ein Schlichtungsverfahren eröffnet § 34 BFSG in Verbindung mit § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Zuständig wäre die Schlichtungsstelle bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen; das Verfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich. Ein förmliches Verfahren setzt voraus, dass die Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für unser Angebot überhaupt gelten; heute ist das nicht der Fall.

Daneben gibt es die nach Landesrecht zuständige Marktüberwachungsbehörde. Welche Stelle das ist, teilen wir Ihnen auf Anfrage mit — wir führen hier bewusst keinen Namen auf, den wir nicht selbst belegt haben.

Stand

Diese Erklärung wurde im August 2026 erstellt. Wir überprüfen sie, wenn sich die Oberfläche wesentlich ändert, mindestens einmal im Jahr.

Für die Anwendung ist diese Erklärung die maßgebliche. Die Vorstellungsseite von myfinance hat eine eigene, die nur für sie gilt.